Version 25/01
Präambel
Core Facilities (CF) sind die zentralen, nach dem CF-Betriebskonzept betriebenen wissenschaftlichen Infrastruktur- und Service-Zentren der Johannes Gutenberg-Universität (JGU) Mainz. Die Nutzung der CF erfolgt nach dieser verbindlichen Rahmennutzungsordnung für CF der JGU und der spezifischen Nutzungsordnung der jeweiligen CF nach § 11, um die Zusammenarbeit zwischen CF und Nutzenden einfach, einheitlich und transparent zu organisieren.
§ 1 Definitionen
- Core Facilities erbringen wissenschaftliche Dienstleistungen (im Folgenden Leistungen). Leistungen werden unterschieden in a) den Servicebetrieb, in dem vom Personal der CF Leistungen für die Nutzenden erbracht werden oder b) den Anwendungsbetrieb, welcher die weitgehend eigenständige Nutzung von CF-Geräten durch autorisierte Nutzende beschreibt.
- Jede CF hat eine spezifische Nutzungsordnung. In dieser ist die Schnittstelle zwischen Nutzenden und CF geregelt.
- PI sind die Leitungen wissenschaftlicher Gruppen/Einrichtungen an der JGU. Sie sind für die Durchführung von wissenschaftlichen Projekten letztlich verantwortlich.
- Nutzende sind Personen, die eine CF-Leistung in Anspruch nehmen (wollen).
- Interne Nutzende sind alle Personen, die im Identitätsmanagementsystem der JGU als Mitglied der Einheit einer wissenschaftlichen Gruppe/Einrichtung der JGU erfasst sind und als PI oder im Auftrag des/der PI handeln. Nicht in einer wissenschaftlichen Gruppe/Einrichtung erfasste Studierende der JGU können auch interne Nutzende sein, wenn die Nutzung mit einer Lehrveranstaltung der JGU verknüpft ist und die Studierenden im Auftrag der Lehrveranstaltungsleitung (PI) Leistungen in Anspruch nehmen.
- Externe Nutzende sind alle anderen Nutzenden.
- Eine Buchung ist i) die Reservierung von Nutzungszeit im Anwendungsbetrieb oder ii) die Beauftragung einer Leistung im Servicebetrieb.
- Zugang zur CF beschreibt die Erfassung der Nutzenden zur potenziellen Nutzung von Leistungen der CF.
- Zugang zur Leistung bedeutet die grundsätzliche Berechtigung zur Buchung der Leistungen.
- Die Managementplattform für CF-Leistungen ist die Webanwendung „OpenIRIS“ (iris.uni-mainz.de). Diese wird für die Darstellung, Buchung und Abrechnung von CF-Leistungen genutzt. Im Rahmen von OpenIRIS werden folgende Begriffe verwendet:
- Provider sind Anbieter von Leistungen. CF sind als Provider angelegt.
- Ressourcen beschreiben CF-Leistungen, die von einem Provider angeboten werden.
- Der wissenschaftliche Lenkungskreis der CF besteht mindestens aus CF-Leitung und Vertretungen der PIs.
- Kostentragende Einheit ist jede Organisationseinheit der JGU und jede juristische oder natürliche Person, deren Beschäftigte, Erfüllungsgehilfen und Erfüllungsgehilfinnen, Beauftragte oder auf andere Weise zugehörige Personen die CFs in Anspruch nehmen.
§ 2 Geltungsbereich
- Diese Ordnung regelt die Nutzung der von CFs der JGU angebotenen Leistungen.
- Die Nutzungsordnung jeder CF verweist auf diese Rahmennutzungsordnung. Im Falle von Widersprüchen gelten die Regelungen dieser Rahmennutzungsordnung.
- Die Rahmennutzungsordnung ist für alle Personen verbindlich, die Leistungen von CFs an der JGU in Anspruch nehmen.
$ 3 Zugang zur CF
- Der Zugang zur CF wird für verschiedene Nutzungsgruppen geregelt:
- Interne Nutzende haben automatisch oder nach Anfrage über OpenIRIS Zugang zur CF.
- Externe Nutzende erhalten Zugang nach Anfrage, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen ist und freie Kapazitäten verfügbar sind. (s. dazu § 4)
§ 4 Zugang zu CF-Leistungen
- Der Zugang zur CF-Leistung erfolgt im Ermessen der CF-Leitung automatisch mit dem Zugang zur CF oder leistungsabhängig nach Beratung und bei berechtigtem Interesse unter Berücksichtigung der gerätespezifischen Drittmittelgeber-Sperrfristen. Der Zugang kann befristet und an eine Einweisung gekoppelt sein.
- Die Zugangsregelungen variieren zwischen den CFs aufgrund der räumlichen und gesetzlichen Rahmenbedingungen, wie z. B. Anforderungen an die biologische Sicherheit und sind daher durch die Nutzungsordnung der CF nach § 11 definiert.
§ 5 Buchung
- Im Anwendungsbetrieb ist die Buchung von Nutzungszeit in OpenIRIS verpflichtend. Im Anwendungsbetrieb trägt die in der Buchung eingetragene Person die volle Verantwortung für die korrekte Nutzung der Ressource.
- Der Buchungsablauf von Serviceleistungen wird durch die spezifische Nutzungsordnung nach § 11 festgelegt.
- Bei interner Nutzung muss die buchende Person bei der Buchung verbindlich festlegen, zu welchem Projekt (z. B. durch Angabe des "Abrechnungsobjekts") die beauftragte/gebuchte Leistung gehört.
- Eine Buchung kann aus betrieblichen Gründen von der CF auch kurzfristig abgesagt werden. In solchen Fällen besteht kein Anspruch auf die Buchung, Durchführung der Leistung oder auf Schadensersatz.
§ 6 Datenbereitstellung
- Die bei Serviceleistungen generierten Messdaten und Ergebnisse werden von der CF in geeigneter Weise aufgezeichnet, digital gespeichert und den Nutzenden zur Verfügung gestellt.
- Im Anwendungsbetrieb können die Daten auf den verwendeten Messgeräten kurzzeitig zwischengespeichert werden. Die Nutzenden müssen die an den Messgeräten erhobenen Daten unmittelbar nach Messung auf eine zentrale IT-Speicherstruktur übertragen.
- Die Speicherung und Archivierung der Daten obliegt der Verantwortung der Nutzenden.
§ 7 Arbeitssicherheit
- Anweisungen des Personals der CF sind strikt zu beachten.
- Die CF ist ausschließlich für die arbeitsplatzspezifische Sicherheitsunterweisung verantwortlich. Die Verantwortung für allgemeine Sicherheitsunterweisungen obliegt der vorgesetzten Person der Nutzenden, bei Externen obliegt sie dem Arbeitgeber. Die CF kann in der spezifischen Nutzungsordnung nach § 11 festlegen, welche Themen mit der allgemeinen Sicherheitsunterweisungen abgedeckt sein müssen, Satz eins bleibt davon unberührt gültig.
- Die Bedienung eines CF-Geräts setzt eine vorherige, dokumentierte Sicherheitsunterweisung durch eine autorisierte Person voraus.
- Vor einer Buchung und Nutzung sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Die Nutzenden müssen sich vergewissern, ob spezielle gesetzliche Vorgaben für die beabsichtigte Nutzung erfüllt werden müssen. (siehe Nutzungsordnung der CF nach § 11)
Eine nicht vollständige Liste von Beispielen:
- Arbeitsschutzbestimmungen (auch bezüglich der Nutzung von Lasern etc.),
- Gefahrenstoffverordnung
- Gentechnikrelevante Gesetze (GenTG, GenTSV, GenTAufzV)
- Biostoffverordnung (BioStoffV)
- Tierschutzrelevante Gesetze (TierSchG)
- Entsorgung von chemischen Abfällen
- Bestimmungen zu Transport, Import und Export von Gefahrstoffen
§ 8 Kosten
- Die Nutzung der CFs ist kostenpflichtig. Die Kosten werden der kostentragenden Einheit in Rechnung gestellt.
- Die Preise richten sich nach den rechtlichen und steuerlichen Vorgaben für das jeweilige Projekt. Innerhalb der Nutzungsgruppen finden dieselben Kostensätze Anwendung. Die aktuelle Preisliste ist Bestandteil der Nutzungsordnung der CF. Es findet immer die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Preisliste Anwendung, vorherige Preislisten werden dementsprechend ungültig.
- Liegen die abzurechnenden Kosten höher als die über ein ggf. angegebenes Drittmittelprojekt abrechenbaren Kosten, kann die CF diese in einer getrennten Rechnung ausweisen.
- Gebuchte Zeiten werden bei nicht rechtzeitiger Stornierung unabhängig von der Nutzung in Rechnung gestellt. Die Stornierungsfristen werden in der CF spezifischen Nutzungsordnung festgelegt. Es liegt in der Verantwortung der Nutzenden, sich rechtzeitig über diese Vorgaben zu informieren, um unnötige Kosten zu vermeiden.
§ 9 Veröffentlichungen und gute wissenschaftliche Praxis
- Es gelten die Ordnung der JGU1 und die Leitlinien der DFG2 zur Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis in den CF.
- CF-Personal, welches einen substanziellen wissenschaftlichen Beitrag zu einer Publikation leistet, ist wie alle anderen beteiligten Forschenden zu behandeln. Eine Co-Autorenschaft ist unabhängig von der Kostenbeteiligung.
- Sobald Geräte oder Serviceleistungen einer CF zu einer Publikation beigetragen haben, muss die CF in dieser genannt werden. Näheres ist in der Nutzungsordnung der jeweiligen CF nach § 11 geregelt. Die Nennung der CF muss ggf. auch die Nennung des Förderkennzeichens von öffentlich geförderten Großgeräten enthalten.
- Veröffentlichungen (Paper, Patente und Abschlussarbeiten), die auf in der CF durchgeführten Arbeiten basieren, sind dieser nachzuweisen. Näheres regeln die Nutzungsordnungen der CFs nach § 11.
- Bei Nichtbeachtung kommt § 12 (1) zur Anwendung.
§ 10 Haftung
- Die Haftung der CF gegenüber den Nutzenden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die CF nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Buchung der Leistungen vorhersehbaren und typischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die die Nutzenden vertrauen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die weitere gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung.
- Die CF übernimmt keine Gewährleistung für das Versuchsmaterial und keine Haftung für Datenverlust. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.
- Die CF haftet nicht für Schäden, die durch Nutzende für Dritte entstehen.
- Nutzende haften nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Jeder Schaden oder jede Fehlfunktion ist dem Personal der CF unverzüglich mündlich und schriftlich zu melden. Bei grobem Fehlverhalten durch interne Nutzende behält sich die CF-Leitung vor, die verursachten Kosten der kostentragenden Einheit des entsprechenden Nutzenden zu belasten.
§ 11 Nutzungsordnung der Core Facuility
- Folgende Informationen sind durch die jeweilige CF-Leitung in der CF spezifischen Nutzungsordnung mindestens aufzuführen:
- Geltungsbereich der Rahmennutzungsordnung für Core Facilities der JGU
- Ansprechpersonen
- Ausstattung
- Betriebszeiten und Nutzungszeitvergabe (Anwendungsbetrieb)
- Beauftragung von Serviceleistungen
- Stornierungs- und No-Show-Bedingungen
- Entscheidungskriterien zur Vergabe von Nutzungszeit bei Überbuchung
- Voraussetzungen/ notwendigen Einweisungen/ notwendigen Vorbereitungen für die Nutzung (insbesondere Vorbereitung des Versuchsmaterials, notwendige Genehmigungen)
- Probenrückgabe
- Datenverarbeitung, -weitergabe und ggfs. Archivierung
- gesetzliche Sicherheitsvorschriften und daraus folgend notwendigen Einweisungen
- Nennung der genutzten Core Facility und von Geräteförderungen in Publikationen
- CF-Leistungen und Preise (im Anhang)
- Die Nutzungsordnung ist auf der Managementplattform (iris.uni-mainz.de) sowie auf der öffentlich sichtbaren Homepage der jeweiligen CF zur Verfügung zu stellen.
§ 12 Beschränkung der Nutzung
- Bei unsachgemäßer Nutzung der CF, der Missachtung von Regeln oder Nutzungsordnungen sowie bei Missachtung der Weisungen des CF-Personals hat die CF-Leitung oder deren Stellvertretung das Recht, die betreffende Person umgehend von der Nutzung der CF vorübergehend auszuschließen. Über einen mehr als drei Monate dauernden oder dauerhaften Ausschluss entscheidet der wissenschaftliche Lenkungskreis der CF nach Anhörung der CF-Leitung und der betroffenen Person.
- Den Nutzenden steht kein Schadensersatz aufgrund der Versagung, Widerrufung oder nachträglichen Beschränkung des Zugangs nach Absatz 1 zu.
- 13 Datenschutz
- Die CF ist berechtigt, alle für die Abwicklung der Nutzung notwendigen Daten einschließlich personenbezogener Daten der Nutzenden zu speichern und im erforderlichen Umfang zu verwenden. Eine Weitergabe an Dritte aus einem anderen als dem oben genannten Zweck erfolgt nicht.
- Für interne Nutzende erfolgt die Verarbeitung auf Grundlage ihres jeweiligen Dienstverhältnisses mit der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Art. 88 DSGVO i.V.m § 20 LDSG.
- Für externe Nutzende erfolgt die Verarbeitung der Daten, die zur Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Nutzungsordnung ganz oder teilweise undurchführbar oder nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in dieser Nutzungsordnung herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke ist eine wirksame und durchführbare Regelung zugrunde zu legen, die den ursprünglich aus rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht gewollten Sinn und Zweck erreicht. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.
Die Rahmennutzungsordnung der JGU Core Facilities können Sie hier herunterladen. Das Template für die spezifische Nutzungsordnung der jeweiligen CF finden Sie hier.